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Dr. Sascha Hantschel
Rechtsanwalt & Notar
Julian Wollny
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Hantschel & Wollny
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Notariat · Immobilien & Grundstücke

Vermögensnachfolge & Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Immobilien und Vermögen vorausschauend auf die nächste Generation übertragen – mit Nießbrauch, Wohnrecht und Absicherungen für Schenkende.

Viele Eltern möchten ihren Kindern oder Enkeln frühzeitig Immobilien oder anderes Vermögen übertragen – sei es zur Nutzung von Erbschaftsteuerfreibeträgen, zur frühzeitigen Nachlassplanung oder um sicherzustellen, dass die eigene Immobilie im Familienbesitz verbleibt. Die Übertragung zu Lebzeiten bietet gegenüber dem Erbe erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen, steuerlichen und familiären Aspekten einer Vermögensübergabe und beurkunden den Schenkungsvertrag.

Warum eine Übertragung zu Lebzeiten?

Nutzung persönlicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfreibeträge alle 10 Jahre
Reduzierung des steuerpflichtigen Nachlasses
Erhalt des Familienbesitzes
Frühzeitige Absicherung der Kinder
Pflichtteilsreduktion durch gezielte Vorabzuwendungen
Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Steuerlicher Vorteil: Kinder können von jedem Elternteil alle zehn Jahre Vermögenswerte bis zu 400.000 Euro schenkungsteuerfrei erhalten. Durch geschickte Gestaltung kann ein erheblicher Teil des Familienvermögens weitergegeben werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Absicherung des Schenkenden: Nießbrauch und Wohnrecht

Wer eine Immobilie verschenkt, möchte typischerweise sicherstellen, dass er weiterhin in der Immobilie wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren kann. Hierfür stehen zwei wichtige Instrumente zur Verfügung:

Nießbrauch

Beim Nießbrauch überträgt der Schenker das Eigentum an der Immobilie auf den Beschenkten, behält sich aber das umfassende Nutzungsrecht vor: Er kann die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten und sämtliche Erträge (Mieteinnahmen) behalten. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist damit auch gegenüber Dritten gesichert.

Steuerlich ist der Nießbrauch besonders vorteilhaft: Der Wert des Nießbrauchs wird vom Schenkungswert der Immobilie abgezogen – je länger die erwartete Laufzeit des Nießbrauchs, desto geringer der steuerlich relevante Schenkungswert.

Wohnrecht

Das Wohnrecht gewährt dem Schenker das persönliche Recht, die Immobilie weiterhin zu bewohnen. Im Gegensatz zum Nießbrauch berechtigt es nicht zur Vermietung der Immobilie und ist nicht übertragbar. Es ist ebenfalls im Grundbuch einzutragen und schützt den Schenker gegenüber Dritten – z.B. wenn der Beschenkte die Immobilie verkauft.

Weitere Absicherungen im Schenkungsvertrag

Neben Nießbrauch und Wohnrecht können weitere Schutzklauseln in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden:

Rückforderungsrecht – Rückübertragungsanspruch bei Insolvenz, Vorversterben des Beschenkten, Pfändung oder Scheidung
Weiterveräußerungsverbot – Verbot des Verkaufs ohne Zustimmung des Schenkers
Pflegeverpflichtung – Verpflichtung des Beschenkten zur Pflege der Schenker
Gleichstellungsgelder – Ausgleichszahlungen an Geschwister
Anrechnung auf künftigen Erbteil – Vermeidung von Pflichtteilsproblemen
Ausschluss des Zugewinnausgleichs – Schutz vor Zugriff des Schwiegerkindpartners

Was ist bei Schenkungen zu beachten?

Schenkungsteuer

Schenkungen zwischen Familienangehörigen unterliegen der Schenkungsteuer, wobei erhebliche persönliche Freibeträge bestehen (Kinder: 400.000 Euro je Elternteil, Enkel: 200.000 Euro, Ehegatten: 500.000 Euro). Schenkungen, die 10 Jahre zurückliegen, werden beim Erbfall nicht mehr berücksichtigt. Durch eine frühzeitige Planung kann der steuerfreie Übertragungsrahmen mehrfach ausgeschöpft werden.

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Schenkungen zu Lebzeiten können bei Eintritt des Erbfalls die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche erhöhen. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt werden gesetzlich nur anteilig auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.

Grunderwerbsteuer

Schenkungen zwischen nahen Verwandten in gerader Linie (Eltern ↔ Kinder) und unter Eheleuten sind grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Schenkungen an Geschwister, Nichten/Neffen oder Dritte kann jedoch Grunderwerbsteuer anfallen.

Ablauf der Schenkungsbeurkundung

1. Beratungsgespräch

Im ersten Schritt besprechen wir Ihre Situation, die Ziele der Übertragung sowie die erforderlichen rechtlichen und steuerlichen Aspekte. Wir prüfen, welche Absicherungsinstrumente (Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechte) geeignet und gewünscht sind.

2. Vertragsentwurf und Abstimmung

Wir erstellen einen individuellen Vertragsentwurf und übersenden diesen allen Beteiligten vorab. Etwaige Änderungswünsche werden vorab besprochen und eingearbeitet.

3. Notarielle Beurkundung

Im Beurkundungstermin werden der Schenkungsvertrag und alle Begleitvereinbarungen notariell beurkundet. Alle Beteiligten sind persönlich anwesend oder vertreten sich durch notarielle Vollmacht.

4. Vollzug und Grundbucheintragung

Nach der Beurkundung übernehmen wir den vollständigen Vollzug: Einholung erforderlicher Genehmigungen, Einreichung beim Grundbuchamt, Eintragung des Nießbrauchs oder Wohnrechts sowie der Eigentumsumschreibung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine geschenkte Immobilie zurückfordern?
Ein vertragliches Rückforderungsrecht kann im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Ohne entsprechende Vereinbarung ist eine Rückforderung nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich (grober Undank, Verarmung des Schenkers). Wir empfehlen, Rückforderungsrechte für typische Risikofälle (Insolvenz, Vorversterben, Scheidung) stets vertraglich zu regeln.
Was passiert, wenn das beschenkte Kind vor mir stirbt?
Für diesen Fall sollte im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Andernfalls fällt die Immobilie in den Nachlass des Kindes und geht an dessen Erben über – womit sie z.B. an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter gelangen kann. Das können wir vertraglich ausschließen.
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja. Bei einer Immobilienschenkung teilt das Notariat dem Finanzamt die Schenkung mit. Das Finanzamt prüft dann, ob Schenkungsteuer anfällt oder ob der Vorgang innerhalb der Freibeträge liegt. Überschreitet die Schenkung den Freibetrag, haben Schenker oder Beschenkter eine Schenkungsteuererklärung abzugeben.
Können wir mehrere Kinder gleich behandeln?
Wenn eine Immobilie einem Kind übertragen wird, können Gleichstellungsgelder für die anderen Kinder vereinbart werden. Diese können sofort zahlbar sein oder erst beim Erbfall fällig werden. Alternativ kann die Schenkung als Vorempfang auf den künftigen Erbteil angerechnet werden.