Berlin · Olivaer Platz 15☎ 030 843 155 17
Dr. Sascha Hantschel
Rechtsanwalt & Notar
Julian Wollny
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Hantschel & Wollny
Rechtsanwälte & Notar · Berlin
Olivaer Platz 15  ·  10707 Berlin-Charlottenburg
Mo–Do: 09:00–18:00 Uhr
Fr: 09:00–15:30 Uhr
Notariat · Erben & Schenken

Erb- & Nachlassauseinandersetzung

Erbengemeinschaft auflösen, Nachlass geordnet verteilen – von der Abschichtung bis zur vollständigen Auseinandersetzung.

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Miterben werden Eigentümer des gesamten Nachlasses und können über einzelne Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Eine Erbauseinandersetzung dient dazu, die Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen.

Wir begleiten Sie bei der Gestaltung und Beurkundung von Erbauseinandersetzungen.

Warum ist eine Erbauseinandersetzung notwendig?

Mit dem Erbfall entsteht bei mehreren Erben kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Das bedeutet: Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen – sämtliche Entscheidungen müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Dies betrifft insbesondere:

Immobilien und Grundstücke
Bankkonten und Wertpapiere
Unternehmensbeteiligungen
Sonstige Vermögenswerte des Nachlasses

Oft besteht daher der Wunsch, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen und die Erbengemeinschaft dauerhaft aufzulösen.

Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung

Abschichtung eines Miterben

Bei der Abschichtung scheidet ein oder mehrere Miterben gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Der Anteil des ausscheidenden Miterben wächst den verbleibenden Miterben an. Die Erbengemeinschaft bleibt zwischen den übrigen Beteiligten bestehen. Eine Abschichtung kann sinnvoll sein zur Vereinfachung der Erbengemeinschaft, bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Miterben oder wenn einzelne Beteiligte kein Interesse an weiterer Mitwirkung haben.

Teilerbauseinandersetzung

Bei einer Teilerbauseinandersetzung wird lediglich ein Teil des Nachlasses auseinandergesetzt, während die Erbengemeinschaft im Übrigen fortbesteht. Dies kommt häufig vor, wenn einzelne Immobilien kurzfristig übertragen werden sollen oder bestimmte Nachlassgegenstände noch nicht abschließend bewertet werden können.

Vollständige Erbauseinandersetzung

Bei der vollständigen Erbauseinandersetzung wird die gesamte Erbengemeinschaft beendet und der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt. Sämtliche Vermögenswerte, Nachlassverbindlichkeiten, Ausgleichsansprüche und Eigentumsverhältnisse werden abschließend geregelt. Nach vollständiger Durchführung besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr fort.

Was kann geregelt werden?

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wird festgelegt, welche Vermögenswerte welchem Miterben zugewiesen werden und wie bestehende Verpflichtungen ausgeglichen werden:

Übertragung von Immobilien auf einzelne Miterben
Auszahlung von Abfindungen oder Ausgleichsbeträgen
Aufteilung von Bankguthaben
Übernahme von Darlehen oder Verbindlichkeiten
Freistellungs- und Haftungsregelungen
Verteilung von Hausrat und sonstigen Gegenständen

Besonderheiten: Nachlassverbindlichkeiten und Immobilien

Wichtig: Vor einer endgültigen Verteilung des Nachlasses sollten bestehende Nachlassverbindlichkeiten geklärt und möglichst bereinigt werden – Darlehen, Steuerschulden, Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten. Erfolgt die Auseinandersetzung vor der Bereinigung, kann dies zum Verlust der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führen (§ 2059 Abs. 1 BGB).

Befinden sich Grundstücke oder Wohnungseigentum im Nachlass, ist für die Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Zusammenhang werden üblicherweise die Übernahme bestehender Grundschulden sowie etwaige Ausgleichszahlungen geregelt.

Ablauf der Erbauseinandersetzung im Notariat

1. Vorbesprechung und Beratung

Zu Beginn besprechen wir die Zusammensetzung des Nachlasses, die Vorstellungen der Miterben sowie mögliche rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten.

2. Erstellung eines Vertragsentwurfs

Auf Grundlage der Besprechung erstellen wir einen individuellen Entwurf der Erbauseinandersetzungsvereinbarung und übersenden diesen den Beteiligten vorab zur Prüfung. Alle Beteiligten erhalten ausreichend Gelegenheit, offene Fragen zu klären.

3. Notarielle Beurkundung

In einem anschließenden Termin wird die Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet.

4. Vollzug durch das Notariat

Nach der Beurkundung übernehmen wir den weiteren Vollzug: Einreichung von Grundbuchanträgen, Kommunikation mit Grundbuchamt und Behörden, Einholung erforderlicher Genehmigungen und Überwachung der Eigentumsumschreibung.

Häufige Fragen (FAQ)

Müssen alle Miterben beim Notartermin anwesend sein?
Bei einer vollständigen Erbauseinandersetzung, die Immobilien umfasst, müssen alle Miterben grundsätzlich beim Beurkundungstermin anwesend sein oder sich durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten lassen. Wir klären im Vorfeld mit Ihnen, wer persönlich erscheinen muss.
Was ist der Unterschied zwischen Abschichtung und Erbteilsübertragung?
Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe ohne förmliche Übertragung seines Erbteils aus – sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben an. Bei der Erbteilsübertragung überträgt ein Miterbe seinen Erbteil förmlich auf eine andere Person (Miterben oder Dritte). Die Erbteilsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung.
Kann eine Erbauseinandersetzung rückgängig gemacht werden?
Eine einmal vollständig vollzogene Erbauseinandersetzung kann grundsätzlich nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Sie kann jedoch einvernehmlich aufgehoben oder korrigiert werden. Fehlerhafte oder anfechtbare Regelungen können unter Umständen angefochten werden.
Sind Pflichtteilsansprüche Teil der Erbauseinandersetzung?
Pflichtteilsansprüche sind keine Erbschaftsansprüche, sondern Geldansprüche gegen die Erben. Sie sollten daher vor der Erbauseinandersetzung bereinigt werden, um eine vollständige und abschließende Regelung zu ermöglichen.