Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Miterben werden Eigentümer des gesamten Nachlasses und können über einzelne Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Eine Erbauseinandersetzung dient dazu, die Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen.
Wir begleiten Sie bei der Gestaltung und Beurkundung von Erbauseinandersetzungen.
Warum ist eine Erbauseinandersetzung notwendig?
Mit dem Erbfall entsteht bei mehreren Erben kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Das bedeutet: Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen – sämtliche Entscheidungen müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Dies betrifft insbesondere:
Oft besteht daher der Wunsch, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen und die Erbengemeinschaft dauerhaft aufzulösen.
Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung
Abschichtung eines Miterben
Bei der Abschichtung scheidet ein oder mehrere Miterben gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Der Anteil des ausscheidenden Miterben wächst den verbleibenden Miterben an. Die Erbengemeinschaft bleibt zwischen den übrigen Beteiligten bestehen. Eine Abschichtung kann sinnvoll sein zur Vereinfachung der Erbengemeinschaft, bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Miterben oder wenn einzelne Beteiligte kein Interesse an weiterer Mitwirkung haben.
Teilerbauseinandersetzung
Bei einer Teilerbauseinandersetzung wird lediglich ein Teil des Nachlasses auseinandergesetzt, während die Erbengemeinschaft im Übrigen fortbesteht. Dies kommt häufig vor, wenn einzelne Immobilien kurzfristig übertragen werden sollen oder bestimmte Nachlassgegenstände noch nicht abschließend bewertet werden können.
Vollständige Erbauseinandersetzung
Bei der vollständigen Erbauseinandersetzung wird die gesamte Erbengemeinschaft beendet und der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt. Sämtliche Vermögenswerte, Nachlassverbindlichkeiten, Ausgleichsansprüche und Eigentumsverhältnisse werden abschließend geregelt. Nach vollständiger Durchführung besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr fort.
Was kann geregelt werden?
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wird festgelegt, welche Vermögenswerte welchem Miterben zugewiesen werden und wie bestehende Verpflichtungen ausgeglichen werden:
Besonderheiten: Nachlassverbindlichkeiten und Immobilien
Befinden sich Grundstücke oder Wohnungseigentum im Nachlass, ist für die Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Zusammenhang werden üblicherweise die Übernahme bestehender Grundschulden sowie etwaige Ausgleichszahlungen geregelt.
Ablauf der Erbauseinandersetzung im Notariat
1. Vorbesprechung und Beratung
Zu Beginn besprechen wir die Zusammensetzung des Nachlasses, die Vorstellungen der Miterben sowie mögliche rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten.
2. Erstellung eines Vertragsentwurfs
Auf Grundlage der Besprechung erstellen wir einen individuellen Entwurf der Erbauseinandersetzungsvereinbarung und übersenden diesen den Beteiligten vorab zur Prüfung. Alle Beteiligten erhalten ausreichend Gelegenheit, offene Fragen zu klären.
3. Notarielle Beurkundung
In einem anschließenden Termin wird die Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet.
4. Vollzug durch das Notariat
Nach der Beurkundung übernehmen wir den weiteren Vollzug: Einreichung von Grundbuchanträgen, Kommunikation mit Grundbuchamt und Behörden, Einholung erforderlicher Genehmigungen und Überwachung der Eigentumsumschreibung.