Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, sollte frühzeitig eine letztwillige Verfügung errichten. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge – die nicht immer dem individuellen Willen entspricht. Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Beurkundung aller Formen letztwilliger Verfügungen.
Gesetzliche Erbfolge oder eigene Regelung?
Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, vererbt nach der gesetzlichen Erbfolge. Danach erben Ehegatte und Kinder, bei kinderlosen Erblassern Ehegatte und Eltern, dann Geschwister und Nichten/Neffen – und schließlich entferntere Verwandte. Nicht verwandte Lebensgefährten oder langjährige Partner gehen leer aus.
Häufige Gründe für eine individuelle Regelung:
Das notarielle Einzeltestament
Im notariellen Testament erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen. Der Notar beurkundet Ihre Erklärung, berät Sie über erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und weist auf mögliche Pflichtteilsansprüche und Formvorschriften hin. Das notarielle Testament bietet gegenüber dem handschriftlichen Testament mehrere Vorteile:
Typische Regelungen im Testament
- Benennung einzelner oder mehrerer Erben sowie deren Erbquoten
- Anordnung von Vermächtnissen zugunsten bestimmter Personen
- Auflage, z.B. Pflege des Erblassers oder eines Angehörigen
- Regelungen zur Testamentsvollstreckung
- Ersatzerbenregelungen
- Vor- und Nacherbfolge
- Teilungsanordnung für einzelne Nachlassgegenstände
- Enterbung eines gesetzlichen Erben
Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Weit verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des Längstlebenden sollen die Kinder oder andere Personen als sogenannte Schlusserben erben.
Vorteile des Berliner Testaments
- Maximale Absicherung des überlebenden Ehegatten
- Verhinderung einer frühzeitigen Erbauseinandersetzung mit Kindern
- Einfache und klare Struktur
Was ist beim Berliner Testament zu beachten?
Das Berliner Testament birgt steuerliche Nachteile: Die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder können beim Tod des ersten Elternteils nicht genutzt werden, wenn die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils erben. Außerdem können die Kinder des verstorbenen Elternteils bereits beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen – eine häufig unterschätzte finanzielle Belastung.
Es empfiehlt sich daher, im Testament Regelungen aufzunehmen, die eine optimale steuerliche Gestaltung ermöglichen, z.B. durch:
Bindungswirkung
Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament bindet den überlebenden Ehegatten in bestimmtem Umfang. Änderungen bestimmter wechselbezüglicher Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch notariell beurkundeten Widerruf und Zustellung vorgenommen werden – nach dem Tod eines Ehegatten sind Änderungen dieser Verfügungen ohne Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich.
Der Erbvertrag
Während ein Testament jederzeit widerrufen werden kann, entfaltet der Erbvertrag – einmal notariell beurkundet – eine beidseitige Bindungswirkung. Er ermöglicht erbvertragliche Regelungen zwischen zwei oder mehr Personen, die auf gegenseitigen Verpflichtungen beruhen. Der Erbvertrag wird zur amtlichen Verwahrung beim Testamentsregister registriert.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag
Das Testament kann der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen. Der Erbvertrag dagegen kann von dem gebundenen Vertragsschließenden grundsätzlich nur einvernehmlich mit dem anderen Vertragspartner aufgehoben werden. Dies ist der wesentliche Unterschied und gleichzeitig der Hauptgrund, warum ein Erbvertrag für bestimmte Planungen besser geeignet sein kann als ein Testament.
Pflichtteilsrecht
Auch mit Testament oder Erbvertrag kann einem nahen Angehörigen (Kinder, Ehegatte, in bestimmten Fällen Eltern) nicht vollständig das Erbe entzogen werden. Diese Personen haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Ein Pflichtteilsentzug ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Wir beraten Sie zu Pflichtteilsansprüchen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Ablauf der Testamentserrichtung im Notariat
1. Beratungsgespräch
In einem persönlichen Gespräch besprechen wir Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation, Ihre Vorstellungen sowie erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wir weisen auf steuerliche Aspekte, Pflichtteilsrisiken und Gestaltungsalternativen hin.
2. Entwurf und Abstimmung
Auf Basis des Gesprächs erarbeiten wir einen Testamentsentwurf und übersenden diesen Ihnen zur Prüfung. Änderungswünsche können vorab besprochen und eingearbeitet werden.
3. Beurkundungstermin
Im Beurkundungstermin liest der Notar das Testament vollständig vor, beantwortet offene Fragen und beurkundet die letztwillige Verfügung. Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift.
4. Amtliche Verwahrung
Das Testament wird auf Wunsch in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dies sichert das zuverlässige Auffinden nach dem Erbfall.