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Dr. Sascha Hantschel
Rechtsanwalt & Notar
Julian Wollny
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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Notariat · Erben & Schenken

Testament, gemeinschaftliches Testament & Erbvertrag

Letztwillige Verfügungen individuell gestalten und notariell beurkunden – für klare Verhältnisse und Sicherheit für die nächste Generation.

Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, sollte frühzeitig eine letztwillige Verfügung errichten. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge – die nicht immer dem individuellen Willen entspricht. Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Beurkundung aller Formen letztwilliger Verfügungen.

Gesetzliche Erbfolge oder eigene Regelung?

Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, vererbt nach der gesetzlichen Erbfolge. Danach erben Ehegatte und Kinder, bei kinderlosen Erblassern Ehegatte und Eltern, dann Geschwister und Nichten/Neffen – und schließlich entferntere Verwandte. Nicht verwandte Lebensgefährten oder langjährige Partner gehen leer aus.

Häufige Gründe für eine individuelle Regelung:

Absicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
Gleichbehandlung oder gezielte Bevorzugung einzelner Kinder
Einbeziehung unverheirateter Partner
Nachlassplanung für Unternehmen oder Immobilien
Regelungen für Patchworkfamilien
Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Das notarielle Einzeltestament

Im notariellen Testament erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen. Der Notar beurkundet Ihre Erklärung, berät Sie über erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und weist auf mögliche Pflichtteilsansprüche und Formvorschriften hin. Das notarielle Testament bietet gegenüber dem handschriftlichen Testament mehrere Vorteile:

Automatische amtliche Verwahrung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer
Sicheres Auffinden nach dem Erbfall
Klare und rechtstechnisch einwandfreie Formulierung
Erspart in vielen Fällen einen Erbschein
Gilt auch für Testierenden ohne volle Schreibfähigkeit

Typische Regelungen im Testament

  • Benennung einzelner oder mehrerer Erben sowie deren Erbquoten
  • Anordnung von Vermächtnissen zugunsten bestimmter Personen
  • Auflage, z.B. Pflege des Erblassers oder eines Angehörigen
  • Regelungen zur Testamentsvollstreckung
  • Ersatzerbenregelungen
  • Vor- und Nacherbfolge
  • Teilungsanordnung für einzelne Nachlassgegenstände
  • Enterbung eines gesetzlichen Erben

Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Weit verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des Längstlebenden sollen die Kinder oder andere Personen als sogenannte Schlusserben erben.

Vorteile des Berliner Testaments

  • Maximale Absicherung des überlebenden Ehegatten
  • Verhinderung einer frühzeitigen Erbauseinandersetzung mit Kindern
  • Einfache und klare Struktur

Was ist beim Berliner Testament zu beachten?

Das Berliner Testament birgt steuerliche Nachteile: Die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder können beim Tod des ersten Elternteils nicht genutzt werden, wenn die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils erben. Außerdem können die Kinder des verstorbenen Elternteils bereits beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen – eine häufig unterschätzte finanzielle Belastung.

Es empfiehlt sich daher, im Testament Regelungen aufzunehmen, die eine optimale steuerliche Gestaltung ermöglichen, z.B. durch:

Pflichtteilsstrafklauseln
Vermächtnisse an Kinder beim Tod des ersten Elternteils
Erbschaftsteuerlich optimierte Schlusserbenregelungen

Bindungswirkung

Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament bindet den überlebenden Ehegatten in bestimmtem Umfang. Änderungen bestimmter wechselbezüglicher Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch notariell beurkundeten Widerruf und Zustellung vorgenommen werden – nach dem Tod eines Ehegatten sind Änderungen dieser Verfügungen ohne Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich.

Tipp: Wir empfehlen Ehepaaren, die Bindungswirkung des Berliner Testaments bereits bei der Errichtung sorgfältig zu regeln und Änderungsvorbehalte in das Testament aufzunehmen, soweit rechtlich möglich.

Der Erbvertrag

Während ein Testament jederzeit widerrufen werden kann, entfaltet der Erbvertrag – einmal notariell beurkundet – eine beidseitige Bindungswirkung. Er ermöglicht erbvertragliche Regelungen zwischen zwei oder mehr Personen, die auf gegenseitigen Verpflichtungen beruhen. Der Erbvertrag wird zur amtlichen Verwahrung beim Testamentsregister registriert.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Wenn eine gegenseitige vertragliche Bindung gewollt ist
Kombiniert mit Schenkungen (z.B. Hofübergabe)
Bei Unternehmensübertragungen im Erbgang
Als Alternative zum Berliner Testament
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag

Das Testament kann der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen. Der Erbvertrag dagegen kann von dem gebundenen Vertragsschließenden grundsätzlich nur einvernehmlich mit dem anderen Vertragspartner aufgehoben werden. Dies ist der wesentliche Unterschied und gleichzeitig der Hauptgrund, warum ein Erbvertrag für bestimmte Planungen besser geeignet sein kann als ein Testament.

Pflichtteilsrecht

Auch mit Testament oder Erbvertrag kann einem nahen Angehörigen (Kinder, Ehegatte, in bestimmten Fällen Eltern) nicht vollständig das Erbe entzogen werden. Diese Personen haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Ein Pflichtteilsentzug ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Wir beraten Sie zu Pflichtteilsansprüchen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Ablauf der Testamentserrichtung im Notariat

1. Beratungsgespräch

In einem persönlichen Gespräch besprechen wir Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation, Ihre Vorstellungen sowie erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wir weisen auf steuerliche Aspekte, Pflichtteilsrisiken und Gestaltungsalternativen hin.

2. Entwurf und Abstimmung

Auf Basis des Gesprächs erarbeiten wir einen Testamentsentwurf und übersenden diesen Ihnen zur Prüfung. Änderungswünsche können vorab besprochen und eingearbeitet werden.

3. Beurkundungstermin

Im Beurkundungstermin liest der Notar das Testament vollständig vor, beantwortet offene Fragen und beurkundet die letztwillige Verfügung. Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift.

4. Amtliche Verwahrung

Das Testament wird auf Wunsch in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dies sichert das zuverlässige Auffinden nach dem Erbfall.

Häufige Fragen (FAQ)

Reicht ein handschriftliches Testament?
Ein handschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Es muss jedoch selbst aufbewahrt, in das Testamentsregister eingetragen oder beim Amtsgericht hinterlegt werden. Bei Immobilien im Nachlass wird häufig ein Erbschein erforderlich, der zusätzliche Kosten verursacht. Ein notarielles Testament spart diese Kosten und bietet deutlich mehr Sicherheit.
Kann ein notarielles Testament jederzeit geändert werden?
Ein Einzeltestament kann jederzeit durch ein neues Testament oder durch notariell beurkundeten Widerruf aufgehoben oder geändert werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gelten besondere Bindungsregeln.
Was kostet ein notarielles Testament?
Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem GNotKG und werden auf Basis des Nachlasswerts berechnet. Bei einem gemeinschaftlichen Testament werden die Vermögen beider Eheleute zu einem Gebührenwert zusammengerechnet, jedoch ist ein Mindestgeschäftswert von 15.000 Euro festgesetzt. Wir informieren Sie in der Beratung über die zu erwartenden Kosten.
Können Kinder enterbt werden?
Ja, Kinder können im Testament enterbt werden. Sie behalten jedoch ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein vollständiger Pflichtteilsentzug ist nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich, die einer besonderen Begründung im Testament bedürfen.